Welche Zollbestimmungen für Souvenirs gelten

Frankfurt am Main – Urlauber bringen oft nicht nur Erinnerungen und Fotos mit nach Hause. Sondern auch kulinarische Mitbringsel und exotische Souvenirs. Doch nicht alles, was im Reiseland angeboten wird, darf nach Deutschland eingeführt werden.

Schachfiguren aus Elfenbein für den Großvater? Bloß nicht! Diese Souvenirs sind verboten – wie auch Produkte aus weiteren rund 5600 Tier- und 30.000 Pflanzenarten, die im Bestand gefährdet oder vom Aussterben bedroht sind. Die rote Liste geschützter Arten finden Urlauber im
Internet.

Verstoß gegen Artenschutz

«Es ist in Mode, etwas besonders Exotisches aus dem Ausland mitzubringen. Viele Menschen wissen nicht, dass sie bei manchen Dingen gegen den Artenschutz verstoßen», sagt Christine Straß vom Hauptzollamt am Flughafen in Frankfurt.

Häufig sind auch harmlos erscheinende Mitbringsel nicht erlaubt, zum Beispiel Treibgut vom Strand. Korallen zum Beispiel dürfen generell nicht mitgenommen werden. Bestimmte Muschelarten wie Riesenmuschel und Große Fechterschnecke sind nur unter Einhaltung von Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzabkommens (Cites) erlaubt.

Artenschutzdatenbank

Für die Einfuhr vieler erlaubter Souvenirs in die EU ist laut Zoll eine gültige Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes sowie eine Cites-Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) nötig. Unter einem
Portal stellt das BfN eine Artenschutzdatenbank zur Verfügung. Dort können Reisende nachlesen, ob und wenn ja welchem Schutzstatus ein Tier oder eine Pflanze unterliegt. Sie erfahren dort weiter, welche artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich sind und welche Behörde für die Ausstellung zuständig ist.

Vorsicht gilt auch bei der Mitnahme von sogenannten Kulturgütern! Kritisch wird es nicht nur bei der mesopotamischen Keilschrifttafel, der vorchristlichen Goldbrosche oder dem ägyptischen Sarkophagstück – auch die Ausfuhr bestimmter Antiquitäten ist verboten und steht unter Strafe, warnt die Generalzolldirektion. Sie empfiehlt Reisenden, auf derartige Souvenirs grundsätzlich zu verzichten.

Auf einer speziellen
Webseite gibt es Infos, welche Staaten Vertragsstaaten des Unesco-Übereinkommens zum Kulturgutschutz sind und welche Regelungen dort für die Ausfuhr von Kulturgut gelten.

Privater oder gewerblicher Zweck?

Dürfen es wenigsten eine gefälschte Designer-Handtasche oder das unschlagbar günstige Rolex-Plagiat sein? Für den Privatgebrauch ja, sagt der Zoll. «Solange im Reiseverkehr kein gewerblicher Hintergrund zu erkennen ist, drücken die Beamten normalerweise ein Auge zu, und der Reisende darf das Plagiat behalten», sagt Straß. Grundsätzlich sei es jedoch illegal, gefälschte Ware aus Drittländern mitzubringen.

Richtig heikel wird es, wenn die Produkte in Deutschland weiterverkauft werden sollen. Sobald bei der Einfuhr am Flughafen ein gewerblicher Hintergrund vermutet wird, drohen neben der Beschlagnahmung der Fälschungen auch hohe Strafen.

Lieber das Zollamt kontaktieren

«Wir können nur an die Vernunft der Reisenden appellieren, sich vorher über die Produkte zu informieren, die sie im Ausland erwerben möchten. Wer sich nicht sicher ist, ob er einen Gegenstand mit nach Deutschland nehmen darf, kann vor dem Kauf beim Zollamt anrufen oder eine E-Mail schreiben», sagt Jürgen Wamser vom Zoll in Bonn.

Manche Mitbringsel sind zwar nicht generell verboten, jedoch nur in einer bestimmten Menge erlaubt – sonst drohen hohe Zollgebühren.

«Solange die Ware nur für den persönlichen Bedarf des Reisenden gedacht ist, kann er aus anderen EU-Staaten innerhalb bestimmter Richtmengen alle Waren abgabenfrei mitbringen», erklärt Wamser.

Bei allen anderen Waren, etwa Schmuck und Kleidung, gilt eine Höchstgrenze von 430 Euro Warenwert für den Transport via Flugzeug und Schiff. Für Auto oder Bahn sind es 300 Euro. Die Rechnungen müssen auf Nachfrage vorgelegt werden. Die genauen Freimengen gibt es auf der
Webseite des Zolls oder in der Smartphone-App «Zoll und Reise».


(dpa/tmn)

(dpa)