Planegg – Skihelme und -brillen sowie Rückenprotektoren können vom Austausch und der Rückgabe ausgeschlossen sein. Der Deutsche Skiverband rät eigenen Angaben zufolge Händlern sogar dazu. Denn diese persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist sensibel.
Da der Händler nicht wissen kann, wie die Produkte zwischen Kauf und Rückgabe vom Kunden behandelt wurden, kann er folglich auch beim Folgeverkauf an neue Kunden nicht garantieren, dass die Sicherheitsanforderungen noch erfüllt werden.
Seit Frühjahr 2018 gilt eine neue PSA-Verordnung, die nun auch die Händler in Verantwortung dafür nimmt, dass die Produkte den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Zuvor waren nur die Hersteller in der Pflicht. Die Händler müssen nun im Zweifel durch entsprechende Dokumente lückenlos nachweisen können, dass die Elemente der persönlichen Sicherheitsausrüstung für den Wintersport wie Skihelme, Rückenprotektoren und Skibrille geprüft sind und ohne Schaden an den Kunden geliefert werden, erläutert der Deutsche Skiverband.
Ein Neukauf kann etwa erforderlich sein, wenn der alte Helm sein Verfallsdatum überschritten hat. Die Schutzfunktion lasse nach etwa acht Jahren nach, erklärt der Deutsche Skiverband (DSV). Spätestens dann sollten Skifahrer oder Snowboarder das alte Modell durch ein neues ersetzen. Im Innenfutter oder der Innenschale des Helms finden sie laut DSV das Herstellungsdatum.
Nach einem schweren Sturz sollte man den Helm stets ersetzen. In Schale oder Dämmung können sich aufgrund des Aufpralls kleinste Risse bilden. Von außen sind diese oft nicht zu erkennen, der Helm schützt den Kopf aber nicht mehr ausreichend.
(dpa/tmn)