Frankfurt/Main – Flanierende Mitreisende vor dem Kabinenfenster sind kein Reisemangel. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Az. 2-24 S 216/18).
Die Klägerin hatte eine Außenkabine der höchsten Kategorie gebucht, die laut Reiseveranstalter einen «malerischen Meerblick» bieten soll. Dass Mitreisende vor dem Kabinenfenster ihr Sichtfeld kreuzten, wollte die Frau deshalb nicht hinnehmen und ging vor Gericht.
Sie erhielt für diesen Klagepunkt allerdings keine Entschädigung. Die Richter urteilten, der Klägerin hätte klar sein müssen, dass auch andere Personen auf dem Schiff mitreisen und diese ihr Fenster passieren können.
Allerdings wurde der Reisenden eine Preisminderung von fünf Prozent zugesprochen, da die Betten in der Kabine ungünstig aufgestellt waren. Um ein Bett in der Kabine zu erreichen, musste entweder über das Bett des Mitreisenden gestiegen oder ein schmaler Spalt am Fußende genutzt werden – in den Augen der Richter ein Reisemangel.
(dpa/tmn)