München – Der Partner stirbt, und eine geplante gemeinsame Reise wird aufgegeben: In diesem Fall drohen beim Reiserücktritt hohe Stornokosten. Denn auch wenn die Trauer des Hinterbliebenen unbeschreiblich groß ist, gilt das rechtlich nicht als unerwartet schwere Erkrankung.
Aus diesem Grund zahlt die Reiserücktrittsversicherung auch nicht unbedingt die Kosten, wie ein Urteil des Amtsgerichts München zeigt (Az.: 233 C 26770/14). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin für sich und ihren Ehemann eine Reise für 5736 Euro gebucht. Sie schloss bei der Beklagten eine Reiserücktrittsversicherung für sich, ihren Gatten und zwei weitere Personen ab. In der Nacht drauf starb der Mann. Die Versicherung nahm den Vertrag erst einige Tage später an – ohne vom Tod des Mannes zu wissen. Die Klägerin stornierte die Reise, der Veranstalter stellte 3441,60 Euro in Rechnung.
Von der Versicherung bekam die Frau das Geld nicht zurück. Die Trauer der Klägerin sei keine unerwartet schwere Erkrankung, entschied das Gericht. Eine Arzt hatte der Frau zwar eine schwere psychosoziale Belastungsreaktion attestiert – diese sei aber nur eine Umschreibung einer Trauerphase, so das Urteil. Ärztliche Behandlung bekam die Klägerin nicht. Hinzu kam, dass die Frau die Versicherung über den Tod ihres Mann hätte informieren müssen. So musste die Versicherung nicht für die Stornogebühren aufkommen.
(dpa/tmn)