Rostock – Wenn eine Kreuzfahrt-Reederei bezüglich der Einreisebestimmungen nicht deutscher Urlauber auf das zuständige Konsulat verweist, erfüllt sie ihre Informationspflicht.
Ein Reisender anderer Nationalität kann dann nicht ohne Stornogebühren von der Reise zurücktreten, wenn ihm die Mitreise verweigert wird. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Rostock (Az.: 47 C 168/17), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin eine Kreuzfahrt von Hamburg aus für sich und einen Mitreisenden sowie einen Schüler serbischer Nationalität gebucht. Der Junge benötigte jedoch ein Visum für Großbritannien, weshalb die Reederei das Betreten des Schiffes untersagte. So sagte auch die Klägerin die Reise ab und forderte die Rückzahlung des Reisepreises. Vor Gericht hatte sie keinen Erfolg.
In den allgemeinen Reisebedingungen hatte die Reederei über die Visabestimmungen für deutsche und österreichische Staatsangehörige informiert. Zudem hieß es: «Angehörigen anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft.» Einen solchen Vermerk gab es auch in der Reservierungsbestätigung. Laut Klägerin hätte die Reederei anhand des Namens des Jungen erkennen müssen, dass dieser nicht deutscher oder österreichischer Nationalität war. Das Gericht bewertete dies anders.
(dpa/tmn)