Frankfurt/Main – Werden auf einer Arktis-Kreuzfahrt mehrere versprochene Häfen in Grönland nicht angefahren, darf der Reisende nachträglich den Preis mindern. Das gilt auch dann, wenn das Schiff die Route wegen schlechten Wetters zwangsläufig ändern musste.
Der Minderungsanspruch bestehe dennoch, entschied das Landgericht Frankfurt am Main. In dem verhandelten Fall ging es um eine 19-tägige Seereise von Hamburg in die Arktis im Wert von 15.284 Euro. An den Tagen neun bis zwölf konnte das Schiff mehrere Häfen in Grönland, die zu den Höhepunkten der Kreuzfahrt zählten, wegen hoher Wellen nicht anfahren. Der Kläger verlangte daher eine Preisminderung.
Das Landgericht gab ihm Recht. Der Anspruch sei verschuldensunabhängig: Obwohl der Kapitän keine andere Wahl hatte, als eine andere Route zu nehmen, stehe dem Passagier die Minderung für vier Tage zu – in Höhe von je einem Drittel des Tagespreises von 804 Euro. In der Summe waren dies 1073 Euro.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Az.: 2-24 0 30/15).
(dpa/tmn)