Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Schwierige Wetterbedingungen entbinden eine Fluggesellschaft bei einer Verspätung nicht unbedingt von der Zahlung einer Entschädigung. Das gilt zum Beispiel, wenn eine pünktliche Landung bei Wetterbedingungen der sogenannten Kategorie CAT II nicht möglich ist.
Die Airline muss dann darlegen, warum kein geschultes Personal für eine solche Landung verfügbar war. Kann sie das nicht, wird eine Entschädigung fällig. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 29 C 2301/16 (21).
In dem verhandelten Fall ging es um einen Flug von Frankfurt nach Delhi. Der geplante Abflug um 21.30 Uhr verzögerte sich bis zum Folgetag um 5.42 Uhr. Zudem starteten die Passagiere nicht von Frankfurt, sondern von Köln/Bonn. Dorthin wurden sie mit Bussen gefahren. Der Grund: In Frankfurt herrschten beim vorhergehenden Flug Wetterbedingungen, die eine Lizenz für CAT-II-Landungen erforderten.
Der Pilot und der erste Offizier hatten diese nicht – und mussten nach Köln/Bonn ausweichen. Die Airline konnte vor Gericht nicht darlegen, weshalb kein Personal mit nötiger Lizenz an Bord war. Die Kläger bekamen jeweils 600 Euro Ausgleichszahlung zugesprochen.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
(dpa)