Berlin – Wenn sich ein Flug stark verschiebt, können Pauschalurlauber ein wenig Geld zurückverlangen. Die Verschiebung eines Flugs um bis zu vier Stunden ist nach aktueller Rechtslage zwar hinzunehmen, erklärt die Zeitschrift «Finanztest». Ab der fünften Stunde liegt jedoch ein Reisemangel vor.
Gleiches gilt, wenn sich der Abflughafen ändert. Bei einer Flugzeitänderung ist ab Stunde fünf pro angefangener Stunde ein Nachlass von fünf Prozent des Tagesreisepreises angemessen. Bei einer 14-tägigen Reise für 1400 Euro und einer Änderung von zehn Stunden sind das 30 Euro, rechnet die Zeitschrift vor.
In jedem Fall muss der Veranstalter den Urlauber über die Änderung der Flugzeit informieren, etwa per Brief oder E-Mail. Wer später eine Minderung geltend machen will, sollte innerhalb der angegebenen Frist antworten. Betroffene sollten dabei erklären, dass sie an der ursprünglichen Zeit festhalten möchten und sich bei einer Verlegung eine Minderung des Reisepreises vorbehalten, raten die Experten.
Es gibt noch eine zweite Möglichkeit: Wer – zum Beispiel als Familie mit kleinen Kindern – die neuen Flugzeiten nicht akzeptieren möchte, kann vom Reisevertrag zurücktreten. Auch hier gilt: Dies ist dem Veranstalter schnell mitzuteilen. Schweigt der Urlauber, akzeptiert er damit die Änderungen.
Verspätet sich die Ankunft am Urlaubsort wegen eines geänderten Fluges um mehr als drei Stunden, kann Reisenden außerdem eine Entschädigung von der Airline nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zustehen. Dies gilt aber nicht, wenn die Änderung der Flugzeit 14 Tage vor Abflug oder früher mitgeteilt wurde.
(dpa/tmn)