Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Kreuzfahrt-Urlauber müssen es hinnehmen, wenn sie bei dem versprochenen Meerblick aus der Kabine auch eine dünne Reling sehen. Es handelt sich nicht um einen Reisemangel, urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 29 C 404/18 (40)).
Eine Urlauberin hatte auf Preisminderung geklagt. Sie monierte zudem, dass andere Passagiere vor dem Kabinenfenster vorbeiliefen.
Im verhandelten Fall hatten die Klägerin und ihr Begleiter eine Außenkabine Superior mit Meerblick gebucht – laut Reiseprospekt «zum Großteil auf den oberen Decks» gelegen. Die Urlauber verlangten nach der Reise vom Veranstalter 900 Euro zurück, die Differenz zwischen normaler Außenkabine und Superior-Außenkabine.
Das Gericht wies die Klage ab. Dem Reisekatalog sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die gebuchte Außenkabine stets direkt an der Bordwand liege und somit ohne eine Reling davor. Im Gegenteil: Durch die Beschreibung sei davon auszugehen, dass die Kabine auf einem Promenadendeck liege. Dass dort zeitweise Passagiere die Sicht versperren, sei «zwangsläufige Folge des Massencharakters der gebuchten Reise» – und eine hinzunehmende Beeinträchtigung.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Ausgabe 6/2019).
(dpa)