Hamburg – Wer von einem Hotel in ein anderes Hotel in derselben Stadt umgebucht wird, muss das nicht hinnehmen. «Dann hat man in der Regel einen Erstattungsanspruch», sagt Reiserechtsexpertin Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Man kann das Geld für seine Buchung zurückverlangen. Denn man hat das Hotel ja womöglich wegen seiner Lage gebucht – etwa in Citynähe.
«Am Ende ist die Umbuchung ja eine Stornierung von Seiten des Hotels, es kann die Leistung nicht erbringen», führt Rehberg aus. Biete das Hotel einen Gutschein statt einer Rückerstattung des Geldbetrags an, müsse man das nicht akzeptieren, betont die Verbraucherschützerin.
Möglicherweise besteht im Falle einer solchen Umbuchung sogar ein Schadenersatzanspruch – wenn der Reisende etwa ein Zimmer in einem anderen Hotel in der gewünschten Gegend buchen und dafür mehr als für das ursprüngliche Zimmer zahlen muss. «Das kommt aber auf den Grund der Stornierung im Einzelfall an», sagt Rehberg.
Darf das Hotel zum Beispiel wegen behördlicher Vorgaben gar keine Gäste beherbergen, bestehe auch kein Anspruch auf Schadenersatz. Hat das Hotel allerdings auch nach Ende der Corona-Auflagen weiterhin aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen, könnte hier ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch bestehen, so die Verbraucherschützerin.
(dpa/tmn)