Bad Homburg – Verlangt ein Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises als Stornogebühr, müssen Urlauber das nicht hinnehmen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg (Az.: 2 C 2142/17 (28)). Demnach ist eine Stornopauschale von 50 Prozent unzulässig, wenn Kunden bis 30 Tage vor Beginn der Reise kündigen.
In dem verhandelten Fall ging es um eine zweiwöchige Reise nach auf die portugiesische Atlantik-Insel Porto Santo für 3219 Euro. Der Kläger hatte 644 Euro angezahlt, musste den Urlaub aber absagen. Der Veranstalter stellte eine Stornorechnung in Höhe von 1609 Euro aus. Das wollte der Urlauber nicht zahlen.
Unwirksame Geschäftsbedingungen des Veranstalters
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Es spiele keine Rolle, dass dem Veranstalter im konkreten Einzelfall angeblich selbst hohe Kosten bei der Fluggesellschaft oder dem Hotel entstanden seien. Stornogebühren müssten pauschal gelten und «repräsentativ für die Gesamtheit der Reisen» sein, die ein Anbieter im Programm hat. Und eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent in den AGB sei nicht wirksam.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Ausgabe 5/2019).
(dpa/tmn)