Luxemburg – Flugpreise für Verbindungen innerhalb der EU dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht in jeder beliebigen Währung angegeben werden.
Airlines, die die Preise nicht in Euro ausweisen, müssten eine Währung wählen, die mit dem angebotenen Flug objektiv in Verbindung stehe, urteilten die Luxemburger Richter.
Dies treffe vor allem auf jene Währungen zu, die am Start- oder Zielort gesetzliches Zahlungsmittel sind (
Rechtssache C-330/17). Neben dem Euro, den 19 Staaten als Währung haben, gibt es in der EU neun weitere Währungen.
Damit entschied das höchste EU-Gericht zu Ungunsten der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die gegen die deutsche Billig-Airline Germanwings geklagt hatte. Die Verbraucherschützer zeigten sich nach dem
Urteil enttäuscht.
Germanwings hatte im September 2014 den Preis für einen Flug von London nach Stuttgart auf seiner Homepage ausschließlich in britischen Pfund angegeben.
Ein Kunde, der den Flug gebucht hatte, beschwerte sich daraufhin bei der Verbraucherzentrale. Diese sah darin, dass der Preis nicht in der in Deutschland gängigen Währung Euro angegeben war, unlauteres Verhalten und klagte. Verbraucher würden den Umrechnungskurs nicht nicht immer kennen. Germanwings hingegen argumentierte, auch die Konkurrenz gebe Flugpreise ab London in Pfund an.
Zunächst setzten sich die Verbraucherschützer vor dem Landgericht Köln mit ihrer Unterlassungsklage durch. Germanwings ging jedoch erfolgreich in Berufung. Der mit der erneuten Revision der Verbraucherzentrale befasste Bundesgerichtshof bat den EuGH schließlich darum, die EU-Richtlinie auszulegen, nach der Airlines bei Flügen innerhalb der EU jederzeit den zahlbaren Endpreis angegeben müssen.
Die Luxemburger Richter betonten nun, dass Preise für Verbindungen innerhalb der EU laut Verordnung entweder «in Euro oder in Landeswährung» angegeben werden müssten. Welche Landeswährung das sein sollte, gebe die Verordnung nicht an. Trotzdem können Airlines die Währung nach Ansicht der Richter nicht frei wählen.
Denn die EU-Verordnung verfolge auch das Ziel, Flugpreise vergleichbar zu machen. Diese Vergleichbarkeit sei nicht gewährleistet, wenn jede Fluggesellschaft eine andere Währung angebe.
Für den Streit zwischen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und Germanwings bedeutet das einen Dämpfer für die Verbraucherschützer. Weil das Pfund in Großbritannien gesetzliches Zahlungsmittel ist, kann der Preis für einen Flug von London nach Stuttgart den EuGH-Richtern zufolge auch in Pfund angegeben werden. Über den konkreten Fall müssen jedoch noch die deutschen Gerichte entscheiden.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht das Niveau des Verbraucherschutzes in der EU durch das Urteil gesenkt. «Wenn eine Firma ihr Internetangebot gezielt auf den deutschen Markt ausrichtet (…) und überraschend eine fremde Währung angeben darf, so können Verbraucher nicht mehr auf eine Preisklarheit vertrauen», sagte Vorstand Cornelia Tausch.
(dpa)