Erstattung wegen Flugverspätung: Airline hat Beweispflicht

Frankfurt/Main – Bei einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden steht Reisenden häufig eine Entschädigung zu. Doch wie lässt sich die Verspätungszeit genau feststellen?

Maßgeblich ist eigentlich der Zeitpunkt, an dem die Flugzeugtür nach der Landung geöffnet wurde. Kann die Airline diesen jedoch nicht bestimmen, zählt der Zeitpunkt, an dem der Passagier das Flugzeug tatsächlich verlassen konnte, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 30 C 2528/16(75)). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

In dem verhandelten Fall ging es um eine Verspätung von 3 Stunden und 25 Minuten. Die Fluggesellschaft betritt dies jedoch. Sie konnte allerdings nicht beweisen, wann genau sie die Tür des Fliegers geöffnet hatte. So erhielt der Kläger 300 Euro Ausgleichszahlung.


(dpa/tmn)

(dpa)