Berlin – Die rechtmäßige Entschädigung für einen annullierten Flug kann sich unter bestimmten Umständen halbieren. Das gilt, wenn ein Passagier sein Ziel innerhalb einer bestimmten Zeit mit einem Ersatzflug trotzdem noch erreicht.
Darauf macht die Verbraucherzentrale Berlin aufmerksam. «Viele Reisende wissen das nicht», sagt Reiserechtsexpertin Eva Klaar. Die genaue Regelung findet sich in der
EU-Fluggastrechteverordnung, Artikel 7.
Die Höhe der Ausgleichszahlung liegt bei Flügen bis 1500 Kilometer Entfernung bei 250 Euro. Erreicht der Passagier aber sein Ziel mit einem Ersatzflug nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des gestrichenen Fluges, bekommt er nur noch 125 Euro.
Summe hängt von Entfernung ab
Bei Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometern Distanz halbiert sich die Entschädigung von 400 auf 200 Euro, wenn der Kunde nicht später als drei Stunden am Ziel ist. Und bei Flügen weiter als 3500 Kilometer gibt es 300 statt 600 Euro, wenn der Fluggast sein Endziel bis zu vier Stunden verspätet erreicht.
Diese Regeln gelten bei Annullierung oder Nichtbeförderung, etwa wenn das Flugzeug überbucht ist und ein Passagier erst mit einer späteren Maschine transportiert werden kann.
Verspätung kann als Annulierung gelten
Eine Flugverspätung von drei Stunden und mehr wird rechtlich als Annullierung betrachtet. Auch in diesem Fall steht Reisenden eine Entschädigung zu. Auf der Kurzstrecke sind es 250 Euro, auf der Mittelstrecke 400 Euro und auf der Langstrecke oft 600 Euro.
Bei Flügen weiter als 3500 Kilometer ist jedoch die Frage, welche Summe dem Kunden dann zusteht, wenn sich die Ankunft um mindestens drei, aber nicht mehr als vier Stunden verzögert – 600 Euro oder die Hälfte? Die Rechtssprechung sei hier nicht eindeutig, erklärt der Reiserechtler Paul Degott auf Hannover.
Außergewöhnliche Umstände als Ausnahme
Die Annullierung, Nichtbeförderung oder Verzögerung darf generell nicht auf einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand zurückgehen – zum Beispiel auf einen Ausfall der Computersysteme am Zielflughafen. Ein solcher Umstand befreit die Fluggesellschaft von der Zahlungspflicht, sofern das Unternehmen alle möglichen Maßnahmen ergreift, um die Gäste doch ans Ziel zu bringen.
(dpa/tmn)