Potsdam – Massenhafte Ausfälle und Verlegungen von Flügen sorgen in diesem Sommer für viel Frust bei Urlaubern. Besonders Eurowings bucht Passagiere häufig auf andere Flüge um, was oft die gesamte Urlaubsplanung durcheinander bringt.
Welche Rechte Urlauber haben, erklärt die Juristin und Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Grundsätzlich ist es normal, dass sich die Flugzeit ändern kann – aber nur in einem bestimmten Rahmen. «Alle Veranstalter und Airlines behalten sich Änderungen vor», sagt die Expertin. Doch es kommt im Einzelfall immer auf die Zumutbarkeit an. Wie lange ist die Reise? Fliegen kleine Kinder mit? Gibt es Mobilitätseinschränkungen? «Das muss alles abgewogen werden», so Fischer-Volk.
Bei einer Pauschalreise ist der Veranstalter in der Pflicht, die Rechte sind hier umfassender. Weitreichende Flugzeitänderungen können eine Reise verkürzen oder beeinträchtigen. Möglich ist dann eine nachträgliche Minderung des Reisepreises.
Doch Urlauber müssen nicht jeden Ersatzflug oder jede Verschiebung hinnehmen – sie können selbst Abhilfe schaffen, also auf eigene Faust einen passenden Ersatzflug buchen. «Die Kosten kann man dann dem Veranstalter in Rechnung stellen», sagt Fischer-Volk. Allerdings muss dem Veranstalter zuvor eine Frist gesetzt werden, damit dieser selbst für Ersatz sorgen kann.
Ein Urteil des Landgerichts Hannover zeigt: Die Verschiebung eines Pauschalreisefluges um mehr als fünf Stunden kann unzumutbar sein, wenn die Passagierin mit einem Kleinkind reist. Die Frau kann einen Ersatzflug buchen und die Kosten dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen (Az.: 8 S 46/16). Der Veranstalter hatte den Rückflug von 13.40 Uhr auf 19.25 Uhr verlegt. Die Frau hatte jedoch bewusst einen Flug zur Mittagszeit gebucht, um den Schlafrhythmus des Kindes nicht zu stören. Sie verlangte eine Umbuchung auf einen passenden Alternativflug, was dem Veranstalter nicht möglich war.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich am 3. Juli mit der Frage beschäftigen, ob eine Urlauberin sich auch dann die Kosten für einen Ersatzflug erstatten lassen kann, wenn sie den Reiseveranstalter vorher nicht informiert hat.
Fischer-Volk rät, alle Belege für alternative Ausgaben für Flüge oder auch notwendige Hotels unbedingt aufzuheben. Weiterer Tipp: Immer die 24-Stunden-Notfall-Nummer des Veranstalters dabei haben. «Wenn der Anruf nicht durchgeht, gleich eine Mail schreiben», rät die Juristin. So kann sich der Veranstalter hinterher nicht herausreden, er habe nichts gewusst.
Fällt eine Pauschalreise wegen eines ausgefallenen Fluges kurzfristig ins Wasser, können Urlauber zudem Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude fordern – wenn keine Alternative gefunden werden kann.
Bei einzelnen Flugbuchungen ohne Pauschalreise ist die Lage etwas anders. Wenn die Airline bis 14 Tage vor Reisebeginn über eine Annullierung oder Verschiebung des Flugs um fünf Stunden oder mehr informiert, kann der Passagier entscheiden: Akzeptiert er einen Ersatzflug oder tritt er vom Vertrag zurück? «Wenn ich zurücktrete, bekomme ich das Geld für das Ticket zurück», sagt Fischer-Volk.
Bei kurzfristigen Annullierungen und großen Flugzeitänderungen, die rein rechtlich als Nichtbeförderung gelten, steht dem Passagier eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu. Je nach Flugdistanz sind das 250 Euro (bis 1500 Kilometer), 400 Euro (1500 bis 3500 Kilometer) oder 600 Euro (mehr als 3500 Kilometer).
Nicht zahlen muss die Airline, wenn sie größere Änderungen bei den Flugzeiten mindestens 14 Tage im Voraus angekündigt hat. Zudem entfällt der Anspruch auch, wenn außergewöhnliche Umstände zu einem Flugausfall führen, zum Beispiel eine Flughafensperrung.
(dpa/tmn)