Karlsruhe – Airlines dürfen Entschädigungsforderungen für verspätete Flüge einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge nicht auf einen Leasingpartner abwälzen.
Reisende hatten Royal Air Maroc verklagt, weil die Airline nicht für eine mehr als siebenstündige Verspätung zahlen wollte – der Flug war von ihr angeboten worden. Diese Haltung begründete das marokkanische Unternehmen damit, dass der betreffende Flug von Düsseldorf nach Nador gar nicht selbst von ihr, sondern im Rahmen einer Leasingvereinbarung von der spanischen Swiftair durchgeführt worden war.
In den Vorinstanzen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht in Düsseldorf hatte Royal Air Maroc noch Recht bekommen. Die Karlsruher Richter hingegen waren anderer Meinung – sie sehen Royal Air Maroc als das «ausführende Luftfahrtunternehmen». Damit zieht in dem Gerichtsstreit das marokkanische Unternehmen den Kürzeren. Denn eine
EU-Verordnung nimmt ausdrücklich ausführende Luftfahrtunternehmen in die Pflicht, und zwar «unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug (…) durchgeführt wird».
Das
BGH-Urteil wurde unter (Az.: X ZR 102/16 und X ZR 106/16) publiziert.
(dpa)