Anteilige Erstattung bei Abbruch einer Flusskreuzfahrt

München – Wenn die Route einer Flusskreuzfahrt geändert und die Reise nach ein paar Tagen abgebrochen wird, bekommen Urlauber viel Geld zurück. Neben der Rückzahlung des anteiligen Reisepreises steht dem Gast auch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.

Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 282 C 27854/15), über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet. In dem verhandelten Fall ging es um eine Flusskreuzfahrt von Passau nach Amsterdam, bei der einiges schiefging. Die Einschiffung erfolgte außerplanmäßig in Regensburg.

Wegen eines Defekts blieb das Schiff eine Nacht länger in Würzburg. Nach Miltenberg ging es dann nur noch per Bus. Statt in Wertheim wurde in Marktheidenfeld gehalten. Schließlich rammte das Schiff in einer Schleuse eine Wand, die Reise musste abgebrochen werden. Von den insgesamt gezahlten 2248 Euro bekam der Kläger vom Veranstalter 1764,07 Euro zurück.


(dpa/tmn)

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