Nürnberg – Wenn sich der Abflug zum Ferienziel verschiebt, ist dies für Urlauber ärgerlich. Schließlich verlieren sie vor Ort einen Teil der Urlaubszeit – unter Umständen können Pauschalurlauber dann eine Ausgleichszahlung verlangen.
Denn die Airline muss Passagiere über geänderte Flugzeiten ausdrücklich informieren – und zwar zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit. Ansonsten steht Betroffenen eine Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu. Entsprechend hat das Amtsgericht Nürnberg geurteilt (Az.: 19 C 7200/18).
Flug von morgens auf abends verschoben
In dem verhandelten Fall wollte ein Mann mit seiner Familie Anfang August von Nürnberg nach Rhodos fliegen. Der Flug wurde von früh morgens auf abends verschoben – davon erfuhr der Mann aber erst wenige Tage vor dem Abflug, als er auf der Buchungsseite Sitzplätze reservieren wollte.
Der Kläger war der Auffassung, dass er nicht rechtzeitig informiert wurde, und forderte für sich und seine Familie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1600 Euro – also für die mehr als 1500 Kilometer lange Strecke jeweils 400 Euro pro Person.
Information auf Buchungsseite reicht nicht
Die Richter gaben ihm Recht. Denn eine Kontaktaufnahme des Fluganbieters mit dem Reisebüro oder Reiseveranstalter reiche nicht aus – da beide kein Empfangsvertreter des Passagiers sind. Es genüge auch nicht, dass der Passagier auf der Buchungsseite der Fluglinie von der geänderten Flugzeit erfahren hat – der Hinweis stand dort der Allgemeinheit zur Verfügung, richtete sich aber nicht direkt an den einzelnen Passagier.
Vielmehr muss die Fluglinie die Passagiere ausdrücklich und rechtzeitig – also innerhalb einer Frist von zwei Wochen – über geänderte Flugzeiten informieren.
Über den Fall hat die Zeitschrift «Reiserecht aktuell» (Ausgabe 4/2019) berichtet.
(dpa/tmn)