Frankfurt/Main – Kreuzfahrt mit Hindernissen: Wenn eines der Betten in einer Zweier-Kabine nicht unmittelbar zugänglich ist, kann der Gast ein wenig Geld zurückverlangen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Urlauberin erst ein anderes Bett durchqueren oder sich an diesem vorbeiquetschen muss, wie ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt (Az.: 2-24 S 216/18).
Im verhandelten Fall konnte die Klägerin ihr Bett nur über einen schmalen Spalt am Fußende des anderen Bettes erreichen – nach Ansicht des Gerichts ein Reisemangel. Denn die Betten in einer Kabine für zwei Personen müssten so angeordnet sein, dass beide Reisende ihre Betten ohne Mühen beziehen und verlassen können – ohne den anderen zu wecken. Ein kleiner Spalt genüge dafür nicht.
Das Landgericht sprach der Klägerin eine Reisepreisminderung von fünf Prozent zu: 343,80 Euro bei einem Reisepreis von 6876 Euro. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Ausgabe 6/2019).
(dpa/tmn)