Gericht: Ist der Zug zum Flug zu spät, ist das Pech

München – Kommt der Zug zum Flug zu spät an, ist das Pech für die Passagiere. Der Reiseveranstalter muss die Kosten für einen Ersatzflug nicht übernehmen, wie das Amtsgericht München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschied.

Ein Vater und sein Sohn aus dem Raum Peine in Niedersachsen hatten einen Münchner Reiseveranstalter verklagt, weil sie dank der verspäteten Bahn ihren Flug verpassten und einen Ersatz buchen mussten. Außerdem verlangten sie eine Entschädigung für einen verlorenen Urlaubstag. (Az.: 114 C 23274/18)

Am 6. Juli 2018 wollten Vater und Sohn ihren Flug von Düsseldorf nach Dubai antreten. Sie hatten über ein TV-Reisebüro eine einwöchige Pauschalreise gebucht – inklusive «Rail and Fly»-Ticket mit Zug zum Flug. Um 18.58 Uhr sollte der Zug nach Angaben der Kläger am Flughafen ankommen. Er habe allerdings fast zwei Stunden Verspätung gehabt und sei erst um 20.40 Uhr eingetroffen, als die Schalter für den Abflug schon geschlossen waren. Vater und Sohn verpassten ihren Flug, mussten eine Nacht im Hotel am Flughafen verbringen und buchten über das Reisebüro einen neuen Flug für insgesamt 1682,88 Euro. Diese Kosten sollte aus Sicht der Kläger das Reisebüro tragen.

Das Gericht sah das anders und wies die Klage ab.

Die Richterin bezog sich in ihrer Entscheidung auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reisebüros. Darin heißt es: «Soweit die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug erfolgt (…), ist dieser gehalten möglicherweise auftretende Verzögerungen bei der Zugbeförderung angemessen bei der Auswahl der Zugverbindung zu berücksichtigen.»

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, weil auch das Landgericht München I die Lage ähnlich einschätzte und die Berufung im Oktober 2019 zurückwies. Die Begründung: Vater und Sohn hätten eine zu knappe Zugverbindung gewählt. «Bei den hier eingeplanten siebzehn Minuten bis zum Beginn der zweistündigen Frist vor Abflug» sei ein «zu knappes Zeitfenster gewählt worden, das mögliche Zugverspätungen angesichts der Entfernung vom Flughafen und einem nötigen Umstieg nicht angemessen berücksichtigt» habe. (Az.: 30 S 8057/19)


(dpa)

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