Wann Rabatte auf Flugportalen unzulässig sind

Dresden/Berlin – Reiseportale dürfen nur mit Rabatten auf Flugreisen werben, wenn das besonders günstige Angebot auch für die meisten Kunden zu haben ist. Gilt der Niedrigpreis nur bei Zahlung mit einer wenig verbreiteten Kreditkarte, verstößt das Portal gegen EU-Recht.

Denn dann könnten die Preise gerade nicht schnell und effektiv verglichen werden, so das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 14 U 754/19) in seiner Urteilsbegründung.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen ein Reiseportal, das mit einem Flugpreis warb, der nur mit der «fluege.de Mastercard GOLD» bezahlbar war. Bei anderen gängigen Zahlungsarten verteuerte sich der Flug um 14,99 Euro.

Reiseportale verstoßen immer wieder gegen Regeln zur verständlichen Anzeige von Preisen. Dabei gilt seit 2008 eine Verordnung der EU, die Anbietern eine transparente Preisangabe vorschreibt.

«Es ist irreführend, wenn Anbieter mit günstigen Flugpreisen locken, die fast niemand bekommt», erklärt vzbv-Rechtsreferentin Kerstin Hoppe in einer Mitteilung. Rabatte, die nur wenige Kunden nutzen könnten, dürften im anzugebenden Endpreis nicht berücksichtigt werden.


(dpa/tmn)

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