Hannover – Häufig verspätet sich ein Flugzeug, weil es wegen eines Nachtflugverbots am Ziel nicht mehr landen darf. Entweder startet der Flug dann am nächsten Tag, oder die Maschine landet auf einem anderen Airport. In beiden Fällen steht Passagieren in aller Regel eine Entschädigung zu.
«Es handelt sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand», betont der Reiserechtsexperte Paul Degott aus Hannover. «Wenn eine Airline Probleme im Flugablauf hat, muss sie auch für die Folgen geradestehen», erklärt die Jurist.
Durchkreuzt ein Nachtflugverbot die Landung der Maschine, liegt das häufig daran, dass bereits die vorherigen Flüge des Fliegers verspätet waren – eine Umlaufverspätung, wie Degott erklärt. «Den letzten Flug trifft es, der darf nicht landen.»
In der Praxis weichen die Airlines in solchen Fällen oft auf andere Flughäfen aus, also zum Beispiel von Frankfurt auf Paderborn. Von dort werden die Passagiere mit Bussen zum eigentlichen Zielflughafen gefahren. Erreichen die Gäste diesen mit mehr als drei Stunden Verspätung, ist eine Entschädigung fällig. Denn es kommt immer darauf an, wann die Passagiere ihr Endziel erreichen.
(dpa/tmn)