Karlsruhe – Wenn eine Fluggesellschaft die Reisedokumente ihrer Passagiere vor dem Abflug nicht überprüft, kann sie für ein fälliges Bußgeld mithaften. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes aus Hannover.
Der Mann war 2015 ohne nötiges Visum von Frankfurt nach Neu Delhi geflogen und dort abgewiesen worden. Die indischen Behörden hatten der Lufthansa ein Bußgeld von 100 000 Rupien, umgerechnet damals etwa 1415 Euro, auferlegt. Das Unternehmen verlangte das Geld vom Passagier zurück und bekam vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover Recht. (Az.: X ZR 79/17)
Der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat hob das Landgerichtsurteil auf und verwies den Fall zurück. Ein Mitverschulden sei nicht durch die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft ausgeschlossen. Diese sehen nur den Fluggast in der Pflicht. Dabei sei auch die Fluggesellschaft verpflichtet, keinen Passagier ohne das nötige Visum nach Indien zu befördern. Das Berufungsgericht müsse jetzt Feststellungen zu Art und Schwere der «wechselseitigen Ursachenbeiträge» treffen.
Das Landgericht hatte in seinem Urteil auf die Nebenpflicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen, wonach Passagiere die Reise nur mit gültigen Einreisedokumenten antreten dürfen. Die Fluggesellschaft sei nicht verpflichtet, das zu überprüfen.
(dpa)