München – Weist ein Veranstalter vor Reisebeginn auf Baulärm hin, kann der Urlauber später nicht wegen des Krachs den Reisepreis mindern. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 159 C 9571/15). Es liege kein Reisemangel vor.
In dem verhandelten Fall, von dem die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» berichtet, hatte der Kläger einen Urlaub in Abu Dhabi gebucht. In der Buchungsbestätigung wies der Veranstalter darauf hin, dass ein Teil des Strandes saniert wird. Es könne zu «Lärm- und Sichtbelästigungen» kommen.
Tatsächlich stellte der Urlauber vor Ort fest, dass auf einem Teil des hoteleigenen Strandes Bauarbeiten mit schweren Geräten durchgeführt wurden. Er zeigte dies als Mangel an. Der Lärm sei unerträglich und auch im Zimmer unüberhörbar gewesen. Der Veranstalter verwies auf den Hinweis in den Reiseunterlagen.
Vor Gericht hatte der Urlauber keinen Erfolg. Die Sachlage und auch das Ausmaß der Bauarbeiten seien vom Veranstalter hinreichend konkret dargestellt worden, so das Urteil. So habe der Anbieter dem Kunden frühzeitig die Möglichkeit eingeräumt, umzubuchen.
(dpa/tmn)